Rechtliche Grundlagen

Recht an der freien Schneesportstätte

Art. 2 GG "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit es nicht die Rechte anderer verletzt."
Art. 14 GG "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen".
§ 1 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz: " Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln dass:
1.) die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.) die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3.) die Pflanzen- und Tierwelt sowie
4.) die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in  Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind."
§ 27 Bundesnaturschutzgesetz: " Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet. Die Länder regeln die Einzelheiten."

Eigenverantwortlichkeit des Schneesportlers und Verkehrssicherungspflicht

Schneesport darf grundsätzlich überall in der freien Natur betrieben werden, aber stets auf eigene Gefahr. Auf diesen Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit muss immer wieder hingewiesen werden.
Unter Verkehrssicherungspflicht versteht man alle die Pflichten, die derjenige auf sich zu nehmen hat, der ein Gelände dem öffentlichen Verkehr zugänglich macht.
Art. 24 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) regelt in Bayern die Verkehrssicherungspflicht und die Eigenverantwortung der Skifahrer. Desweiteren wird dort auch die Erklärung zu Skiabfahrten, Skiwanderwegen und Ihre Kennzeichnung geregelt.
Art. 24 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) schreibt auch bestimmte Verhaltensweisen auf Pisten und Loipen gesetzlich vor und droht für Verstöße konkrete Folgen an.
"Mit Geldbuße wird geahndet, wer auf einer Hauptabfahrt oder einem Hauptskiwanderweg, die in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet sind, zur Zeit des Sportbetriebs unter anderem
1.) sich zu anderen Zwecken als zur Ausübung der vorgesehenen Sportart aufhält,
2.) ein Tier laufen läßt,
3.) mit einem Fahrzeug, das nicht zugelassen ist unter anderem
4.) grob rücksichtslos Leib und Leben anderer gefährdet,
5.) sich nach einem Unfall entfernt, ohne die zur Aufklärung erforderlichen
     Feststellungen ermöglicht zu haben."